Allgemeine Geschäftsbedingungen der BÄKO (AGB)

Stand 12/2021

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen der BÄKO, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Ältere, anders lautende AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die BÄKO ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen von diesen AGB bedürfen unserer ausdrücklichen Anerkennung in Textform.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

II. Vertragsschluss

  1. Angebote der BÄKO sind freibleibend. Bestellungen des Kunden sind für die BÄKO nur verbindlich, soweit die BÄKO sie bestätigt, ihnen durch Lieferung oder Leistungserbringungen nachkommt oder die BÄKO nicht innerhalb von 10 Werktagen dem Vertragsabschluss widerspricht. Abweichend von II. 1. Satz 1 bedarf es bei Investitionsgütern, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften sind, einer ausdrücklichen Vertragsannahme durch die BÄKO.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die durch die BÄKO oder in Ihrem Auftrag durch Dritte erstellt werden, behält sich die BÄKO Urheber- und/oder Nutzungsrechte vor. Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.

III. Preise

  1. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
  2. Verpackungskosten, Leih- und Pfandberechnungen für Verpackungsmaterial und Transportmittel (z.B. Rollbehälter, Paletten, Container, Kästen, Flaschen und andere Behältnisse) gehen zu Lasten des Kunden.

IV. Transport, Verpackung, Versicherung und Versand

  1. Lieferungen erfolgen im Rahmen der normalen Liefertouren und üblichen Geschäftszeiten frei Haus. Bei einem Warenwert unter € 250,- ist die BÄKO berechtigt, vom Kunden eine Frachtkostenpauschale zu erheben. Transportversicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
  2. Leihverpackungen und Transportmittel sind – soweit nicht anders vereinbart – vom Kunden unverzüglich in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Bei verspäteter Rückgabe behält sich die BÄKO vor, die ihr entstehenden Kosten und Mieten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
  3. Soweit Transport-, Um-, Versand- und Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern oder gleichgestellten Anfallstellen i.S.d. Verpackungsgesetzes anfallen und nicht bereits durch den Hersteller lizenziert sind (z.B. Grüner Punkt oder anderes Systemkennzeichen), sorgt der Kunde auf eigene Kosten für die gesetzmäßige Entsorgung und Wiederverwertung der Verpackungen und erfüllt etwaige Nachweis- und Dokumentationspflichten. Elektro- und Elektronikgeräte sind mit dem Eintritt der Abfalleigenschaft gemäß den gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß zu entsorgen.

V. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

  1. Es gilt die vereinbarte Lieferzeit.
  2. Die BÄKO ist berechtigt, die vertragliche Leistung durch Teillieferungen in zumutbarem Umfang zu erbringen. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der weiteren Lieferungen der betreffenden Bestellung.
  3. Befindet sich der Kunde mit der Begleichung einer Verbindlichkeit im Rückstand, ist die BÄKO berechtigt, die weitere Belieferung des Kunden abzulehnen.
  4. Wird die Lieferung von Waren oder die Erbringung sonstiger Leistungen durch die BÄKO durch höhere Gewalt unmöglich, ist die BÄKO für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen der höheren Gewalt von der Verpflichtung zur Warenlieferung oder zur sonstigen Leistungserbringung befreit. Höhere Gewalt in diesem Sinne ist jedes außerhalb des Einflussbereiches der BÄKO liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen gehindert wird, z.B. Pandemien, Epidemien, Überschwemmungen, Feuerschäden, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie von der BÄKO nicht verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Die gleichen Wirkungen treten ein, wenn einem Vorlieferanten der BÄKO aufgrund von höherer Gewalt die Warenlieferung bzw. die Leistungserbringung unmöglich wird und die BÄKO die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung sorgfältig getroffen hat. Die BÄKO teilt dem Kunden unverzüglich den Eintritt und den Entfall einer höheren Gewalt mit und bemüht sich nach besten Kräften um die Behebung der eingetretenen Beeinträchtigungen. Die BÄKO wird sich nach dem Eintritt der höheren Gewalt mit dem Kunden über das weitere Vorgehen abstimmen und mit ihm vereinbaren, ob die während der höheren Gewalt nicht gelieferten Waren und nicht erbrachten Leistungen nach Wegfall der höheren Gewalt nachgeholt werden sollen. Dauert die höhere Gewalt mehr als 10 Tage seit dem vereinbarten Lieferdatum an, ist die BÄKO berechtigt, von den Verträgen über die hiervon betroffenen Lieferungen und Leistungen zurückzutreten. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  5. Bei Lieferverzug von Sonderbestellungen, insbesondere speziell nach Kundenwünschen angefertigten Investitions- und Verkaufsgütern, gilt Folgendes: Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug der BÄKO erst nach Setzen einer Nachfrist mit Ablehnungs- oder Rücktrittsandrohung gegeben. Die Nachfrist beträgt mindestens 1/4 der vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 8 Arbeitstage.

VI. Gefahrübergang, Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung und Garantie

  1. Ist die Ware übergabe-, versand- bzw. abholbereit und verzögert sich die Annahme, Versendung bzw. Abholung oder unterbleiben diese aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Übergabe-, Versand- bzw. Abholbereitschaft beim Kunden auf diesen über.
  2. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall vor einem Einbau in oder einem Anbau an eine andere Sache, bzw. einer Vermischung/Vermengung mit anderen Sachen, auf Mängel gem. § 434 BGB, insb. im Hinblick auf eine ggf. vereinbarte Beschaffenheit, zu untersuchen. Er ist verpflichtet erkennbare Mängel, insbesondere mengenmäßige Abweichungen und Abweichungen von den auf dem Lieferschein ausgewiesenen Artikeln, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen, der BÄKO in Textform mitzuteilen. Abweichungen (Fehlmengen und Falschlieferungen) sind zusätzlich auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Kunden abzuzeichnen.
    Anfangs nicht erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von zwei Tagen, in Textform gegenüber der BÄKO gerügt werden.
    Die Rüge eines Mangels muss bei leichtverderblichen Waren (Frischwaren), Fehlmengen und/oder Falschlieferungen zusätzlich zu den vorstehenden Rügefristen in Textform sofort, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Warenlieferung bzw. Entdeckung des Mangels, fernmündlich gegenüber der BÄKO erfolgen.
    Bei Versäumen vorgenannter Fristen und Obliegenheiten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn die gelieferte Ware nicht gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut, an eine andere Sache angebracht oder verändert, unsachgemäß behandelt, verarbeitet oder veräußert wird. Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden, soweit dies handelsüblich ist.
  3. Die BÄKO leistet für Mängel bei neuen Sachen in Form von Nachbesserung oder Nacherfüllung Gewähr. Die Wahl der konkreten Form der Gewährleistung trifft die BÄKO. Der Kunde kann nach seiner Wahl Minderung verlangen oder zurücktreten, wenn die Nacherfüllung zweimalig scheitert, unmöglich ist, unzumutbar verzögert oder verweigert wird. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren bei neuen Sachen innerhalb von 12 Monaten, beginnend mit der Anlieferung der Sache. Rückgriffsansprüche richten sich nach §§ 445a f. BGB.
  4. Die BÄKO übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache, es sei denn, eine solche ist ausdrücklich in Textform erklärt.
  5. Beim Verkauf gebrauchter Sachen sind Mängelansprüche gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  6. Eine Warenrücknahme infolge berechtigter Mängelrüge unmittelbar bei Anlieferung der Ware erfolgt durch das Fahrpersonal, in anderen Fällen, insbesondere bei späterer Mängelrüge, darf die Ware erst nach entsprechender Vereinbarung mit der Geschäftsleitung oder von der BÄKO ausdrücklich ermächtigten Mitarbeitern an das Fahrpersonal zurückgegeben werden.
  7. Für Schäden, die nicht an gelieferten Sachen selbst entstanden sind, haftet die BÄKO nur in den Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung durch die BÄKO, ihrer Organe oder Erfüllungsgehilfen. Schadensersatz für einfach fahrlässig verursachte Schäden hat die BÄKO darüber hinaus nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zu leisten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. In diesem Fall ist die Haftung der BÄKO auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
    Unberührt von diesen Haftungsbeschränkungen bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden wegen der schuldhaften, d.h. fahrlässigen oder vorsätzlichen, Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit, aufgrund einer übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Ware, bei Vorliegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder wegen eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz.

VII. Zahlung und Kreditgewährung

  1. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Ware und Empfang der Rechnung zur Zahlung fällig. Ein Zahlungsziel wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform eingeräumt. Zahlungen erfolgen grundsätzlich durch Bankabbuchung oder durch Barzahlung ohne jeden Abzug.
  2. Der Kunde ist verpflichtet seiner Bank ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zu erteilen und den Auftrag der BÄKO zur Weitergabe an seine Bank zu übergeben bzw. seiner Bank die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats zu bestätigen. Die BÄKO benachrichtigt den Kunden von der Lastschrift im Rahmen des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens spätestens zwei Kalendertage vor dem Fälligkeitstermin.
    Erfolgt die Zahlung durch SEPA-Basislastschrift, gilt ohne ausdrückliche Zustimmung zu der jeweiligen Lastschrift die Verfügung zu Lasten des Kundenkontos als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Belastung des Kundenkontos widerspricht. Die BÄKO informiert den Kunden spätestens zwei Kalendertage vor dem Fälligkeitszeitpunkt über die Abbuchung im SEPA-Basislastschriftverfahren. Sie wird den Kunden zudem bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder bei Fristbeginn (jeweiliger Lastschrifteinzug) auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs besonders hinweisen. Rücklastschriftkosten gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Liegt keine Tilgungsbestimmung vor und reicht die Zahlung des Kunden nicht zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus, werden bei der BÄKO eingehende Zahlungen zunächst auf etwaige Zinsen und Kosten, sodann auf offene Forderungen aus Wartungsverträgen, Beratungsleistungen und anderen Dienstleistungen, sodann auf die Lieferung von Rohstoffen, Handelswaren, Hilfs- und Betriebsstoffe einschließlich Verpackungsmaterial, und zuletzt auf Forderungen aus der Lieferung von Maschinen und Geräten verrechnet. In den vorgenannten Warengruppen erfolgt die Verrechnung immer zunächst auf die älteste Forderung.
    Die Verrechnung von Zahlungen nach vorstehendem Satz gilt sinngemäß für Forderungen aus Abzahlungsvereinbarungen und/oder Finanzierungen bzw. bei Umbuchungen vom Kontokorrentkonto auf Abzahlungskonten.
  4. Aufrechnungsverbote des Kunden werden nicht anerkannt. Die BÄKO verrechnet Forderungen des Kunden gegen sie aus dem laufenden Warengeschäft (z.B. Ansprüche auf Erstattung entgegengenommener pfandpflichtiger Verpackungen) oder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (z.B. Dividendenansprüche, soweit über diese keine anderweitigen Aufrechnungsabreden getroffen wurden) mit Forderungen gegen den Kunden. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist nur zulässig, sofern diese anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Kunde verzichtet zudem auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus früheren oder laufenden Geschäften der Geschäftsverbindung.
  5. Die BÄKO ist berechtigt, vom Kunden vom Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Daneben kann die BÄKO im Verzugsfall eine Pauschale in Höhe von 40 Euro vom Kunden erheben. Eine Anrechnung auf mögliche Kosten einer Rechtsverfolgung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  6. Die BÄKO ist jederzeit berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen und alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  7. Der Kunde hat Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der mitgeteilte Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung in Textform Einwendungen erhebt; der Kunde wird mit der Saldenmitteilung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen unterrichtet.
  8. Eine Kreditierung des Kaufpreises erfolgt nur gegen Zinsberechnung und unter der Voraussetzung, dass der Kunde der BÄKO auf Verlangen die zur Kreditbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht, insbesondere seine Jahresabschlüsse, laufende betriebswirtschaftliche Auswertungen und weitere erforderliche Auskünfte und Unterlagen zur Bonitätsbeurteilung vorlegt, sowie übliche und ausreichende Kreditsicherheiten, z.B. in Form der Bankbürgschaft, Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung usw. leistet. Die vom Kunden eingereichten Unterlagen bzw. erteilten Auskünfte werden von der BÄKO vertraulich behandelt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware Eigentum der BÄKO. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, Abzahlungsvereinbarung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die BÄKO zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
  3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde die BÄKO unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  4. Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware.
  5. Die für die BÄKO bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
  6. Die BÄKO verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die er der BÄKO nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen der BÄKO nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen der BÄKO um mehr als 10 % übersteigen.

IX. Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel, die Klage und Scheckklagen, ist das für den Hauptsitz der BÄKO zuständige Gericht, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.